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Die weggenommene Fan-Jacke

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Wer einem anderen eine Sache wegnimmt und sich die Entscheidung darüber vorbehält, was mit der Sache letztlich geschehen soll, der verhält sich so als würde ihm die Sache gehören – damit eignet er sie sich zu, und ein solches Vorgehen ist als Raub zu bewerten.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Nürnberg in dem hier vorliegenden Fall die Wegnahme einer Fan-Jacke nicht als Bagatelle angesehen, sondern als Raub eingestuft. Zwei Anhänger des 1. FC Nürnberg hatten einem Anhänger der Spielvereinigung Greuther Fürth gewaltsam die Fan-Jacke weggenommen. Dafür waren die beiden Club-Fans waren in erster Instanz vom Amtsgericht Fürth zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden, weil sie im März 2011 dem Geschädigten nach einem Spiel gefolgt waren und ihm seine weiß-grüne Fan-Jacke vom Leib gezerrt hatten. Einer der beiden versteckte die Jacke zunächst unter seinem Pullover. Als sie bemerkten, dass sich die Polizei näherte, verstauten sie die Jacke im Kofferraum ihres ca. 30 m entfernt geparkten Autos.

Auf die Berufung der Angeklagten hin, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth die verhängte Strafe bestätigt. Es hat die Tat rechtlich als Raub eingeordnet, weil es zu der Überzeugung gekommen ist, dass die Angeklagten erst später entscheiden wollten, ob sie die Jacke vernichten oder als Trophäe behalten würden.

Gegen dieses Urteil hat einer der beiden Angeklagten Revision zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt. Er war der Meinung, dass nur ein Bagatelldelikt vorliege, nicht aber ein Raub, weil Fans, die ihren „Gegnern“ deren Fan-Utensilien wegnehmen, sich diese nicht zueignen wollen.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Nürnberg liege ein Raub tatsächlich nur dann vor, wenn der Täter sich die Sache, die er weggenommen hat, zueignen will. Daran fehle es, wenn er die Sache von vorneherein nur vernichten oder wegwerfen will. Wer sich aber die Entscheidung darüber vorbehält, was mit der Sache letztlich geschehen soll, der verhält sich so als würde ihm die Sache gehören – in der Sprache der Juristen: er eignet sie sich zu. Das Landgericht habe die Tat deshalb zu Recht als Raub bewertet.

Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 7. November 2012 – 1 St OLG Ss 258/12


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