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Channel: Fußballfan – Rechtslupe
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Die Folgen eines Fußball-Fanmarsches

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Wer an einem Fußball-Fanmarsch teilnimmt, kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg den objektiven Tatbestand des § 118 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit) erfüllen.

So das Oberlandesgericht Oldenburg im hier vorliegenden Fall eines 18-Jährigen Fußballfan des VfL Osnabrück, der an einem nicht genehmigten Fanmarsch quer durch die Osnabrücker Innenstadt teilnahm und sich gegen die vom Amtsgericht Osnabrück verhängte Geldbuße mit der Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Oldenburg gewehrt hat. Der Fanmarsch fand am 23. August 2014 statt, während die Fußgängerzone belebt war und auf einem angrenzenden Platz der Wochenmarkt stattfand. Anlass des Marsches war ein Heimspiel des VfL Osnabrück gegen den Rivalen SC Preußen Münster. Die Osnabrücker Fußballfans skandierten lautstark Parolen wie „Tod und Hass dem SCP“ und „Wollt ihr Verlängerung? Nein! Wollt ihr Elfmeterschießen? Nein! Was wollt ihr denn? Preußenblut! Preußenblut!“. Insbesondere ältere Passanten fühlten sich hierdurch verunsichert und sprachen die Polizei darauf an.

Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den 18-Jährigen wegen eines Verstoßes gegen § 118 OWiG zu einer Geldbuße von 100,-€. Nach § 118 OWiG handelt ordnungswidrig, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Gegen das Urteil des Amtsgerichts legte der 18-Jährige Rechtsbeschwerde beim Oberlandesgericht Oldenburg ein. Er machte u.a. geltend, dass der Tatbestand des § 118 OWiG nicht erfüllt sei und der Fanmarsch unter den Schutz des Versammlungsgesetzes falle.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg erfülle die Teilnahme an dem Fanmarsch den objektiven Tatbestand des § 118 OWiG. Durch das Skandieren der Hassparolen hätten die VfL-Fans die anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung in erheblicher Weise verletzt sowie die Allgemeinheit belästigt. Das lautstarke Skandieren hasserfüllter Inhalte widerspreche den Anforderungen, die an ein gedeihliches Zusammenleben zu stellen seien, und beeinträchtige die öffentliche Ordnung.

Der Betroffene könne sich nicht auf den Schutz der Versammlungsfreiheit berufen. Artikel 8 GG schütze nur Versammlungen und Aufzüge, die Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung seien. Erforderlich sei, dass die Zusammenkunft auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichtet sei. Davon könne bei dem Fanmarsch keine Rede sein. Dieser habe nicht den Zweck verfolgt, Stellung zu nehmen und Position zu beziehen.

Allerdings setze § 118 OWiG ein vorsätzliches Handeln voraus. Dazu habe das Amtsgericht im vorliegenden Fall noch keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Aus diesem Grund hat das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück im Schuldspruch bezüglich des subjektiven Tatbestandes und im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 16. September 2015 – 2 Ss (OWi) 163/15


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