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Aufenthalts- und Betretensverbote für Fußball-„Ultras“

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Das Verwaltungsgericht Freiburg hat polizeirechtliche Aufenthalts- und Betretensverbote sowie Meldeauflagen der Stadt Freiburg nachträglich für rechtswidrig erklärt, die diese im August/September 2014 gegenüber zwei Angehörigen der Freiburger Ultraszene verhängt hatte.

Die Stadt Freiburg hatte den beiden Fußballfans jeweils durch Bescheid verboten, sich im Zeitraum von August bis Dezember 2014 an den Spieltagen der Bundesliga- und der Regionalmannschaft des SC Freiburg zwischen 10:00 und 22:00 Uhr in bestimmten Bereichen im Umfeld des SC-Stadions, des Mösle-Stadions, der Schwarzwaldstraße sowie in Teilen der Innenstadt und des Stadtteils Stühlinger aufzuhalten. Einem der beiden hatte sie außerdem noch aufgegeben, sich an bestimmten Auswärtsspieltagen des SC Freiburg jeweils beim Polizeirevier Freiburg-Süd zu melden. Begründet hatte die Stadt Freiburg die Bescheide damit, es sei anlässlich von Heim- und Auswärtsspielen des SC Freiburg vermehrt zu Gewalttaten und Straftaten von Problemfans gekommen. Bei beiden Betroffenen bestünde aufgrund personenbezogener Erkenntnisse der Polizei eine hohe Wahrscheinlichkeit der künftigen Begehung solcher Straftaten. Das Verwaltungsericht Freiburg hält die Verbote in beiden Fällen für rechtswidrig:

Teilweise seien die Fußball-„Ultras“ vor Erlass der Verfügungen nicht ordnungsgemäß angehört und dieser Rechtsfehler sei auch später nicht durch Nachholung der Anhörung geheilt worden. Die Verbote seien aber auch in der Sache rechtswidrig. In beiden Fällen fehlten Tatsachen, welche die Annahme rechtfertigten, der Betreffende werde gerade in den vom Aufenthaltsverbot betroffenen Bereichen Straftaten begehen oder dazu beitragen. Dass die Kläger nachgewiesenermaßen außerhalb der Stadtgrenzen an gewalttätigen Auseinandersetzungen teilgenommen hätten, die ohne Bezug zu einem konkreten Fußballspiel im gegenseitigen Einverständnis und nach gewissen Regeln zwischen Fans rivalisierender Vereine stattgefunden hätten (sogenannte „Drittortauseinandersetzung“), genüge dafür nicht. Daraus könne nicht geschlossen werden, sie würden auch im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit Spielen des SC Freiburg gegnerische Fans provozieren bzw. sich an Gewalttaten gegen sie beteiligen oder sonst dazu beitragen. Einer der beiden Kläger habe nichts anderes getan, als sich zweimal an Drittortauseiandersetzungen im Elsaß und in Teningen zu beteiligen. Der andere Kläger habe zwar nach Angaben der Polizei und seinen eigenen Angaben im Jahr 2014 dem harten Kern der Gruppierung „Red Pride“ angehört und mit dieser regelmäßig Heim- wie auch Auswärtsspiele des SC Freiburg besucht. Dennoch fehle es an aussagekräftigen Hinweisen dafür, dass er anlässlich solcher Spiele an gewalttätigen Auseinandersetzungen mit gegnerischen Fans teilnehmen werde. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, über die Teilnahme an zwei Drittortauseiandersetzungen hinaus habe er im Stadion eine Sitzschale beschädigt und sei bei einem sich anbahnenden Konflikt mit einer anderen Freiburger Ultragruppe anwesend gewesen, reichten nicht aus, um für sämtliche Spieltage der Hinrunde 2014/2015 ein Aufenthaltsverbot für weite Teile des Stadtgebiets zu erlassen.

Verwaltungsgericht Freiburg, Urteile vom 25.9.2015 – 4 K 3074/14 und 4 K 35/15


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